Allgemeine Informationen
Patienteninformation zu den Behandlungskosten
ab 1.1.2012
Seit Januar 2012 gilt in der Schweiz die freie Spitalwahl. Lesen Sie im nachfolgenden Dokument, was sich damit für Sie im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt ändert: Patienteninformation
Öffnungszeiten Empfang / Telefonzentrale
| Montag - Freitag: | 08.00 | - 18.00 Uhr |
| Samstag: | 08.00 | - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr |
| Sonn- und Feiertage: | 14.00 | - 17.00 Uhr |
Besuchszeiten
Besuche sind täglich von 10.00 – 20.00 Uhr möglich. Wir bitten die Besucher jedoch, auf die verordneten Therapien Rücksicht zu nehmen.
Zimmer
Es stehen Ihnen wohnliche 2- und 1-Bett-Zimmer sowie ein 3-Bett-Zimmer zur Verfügung. Alle Zimmer sind rollstuhlgängig und mit einer eigenen Nasszelle sowieTelefonundRadio ausgestattet.
Wäsche
Waschmaschine und Tumbler mit Münzautomat stehen auf der Abteilung zur Verfügung.
Wertsachen
Die Zimmer verfügen über einen eigenen Tresor. Wir empfehlen Ihnen jedoch, keine Wertsachen mitzunehmen. Bei Diebstahl kann die Klinik keine Haftung übernehmen.
Elektronische Medien
Die Computernutzung als Informationsquelle ist grundsätzlich erlaubt. Eine Computer-/Internet-Station steht auf der Abteilung zur Verfügung. Es ist jedoch die Nachtruhe von 22.00 bis 06.30 Uhr einzuhalten. Nicht gestattet ist die Nutzung von elektronischen Medien in den öffentlichen Räumen oder während den Therapien.
Rauchen / Alkohol / Drogen
Rauchen ist nur im Freien, in den dafür gekennzeichneten Zonen gestattet. Während des gesamten Klinikaufenthaltes sind Alkohol- und/oder Drogenbesitz und deren Konsum untersagt.
Motorfahrzeuge und Fahrräder
Während des Klinikaufenthaltes dürfen private Motorfahrzeuge und Fahrräder nur mit Bewilligung des behandelnden Arztes resp. der behandelnden Ärztin benützt werden. Bitte beachten Sie, dass das Parkieren auf den klinikeigenen Parkplätzen nur für Besucher erlaubt ist.
Persönlichkeitsschutz
Zum Schutz der Persönlichkeitssphäre unserer Patientinnen und Patienten sind unsere Mitarbeitenden der gesetzlichen Schweigepflicht (Strafgesetzbuch, Artikel 321) unterstellt. Diese gilt auch nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses oder nach dem Austritt der Patientin resp. des Patienten.
In Zusammenarbeit mit psychisch kranken Menschen ist die Wahrung des Berufsgeheimnisses von besonderer Bedeutung. Hier geht es oft um tiefliegende Lebensschwierigkeiten aus der intimsten Privatsphäre der Patientinnen und Patienten. Deshalb ist es besonders wichtig, dass sie sich im vollen Vertrauen auf Diskretion über alles aussprechen können. Die Wahrung der Schweigepflicht ist deshalb für uns nicht nur eine Frage des Strafrechts, sondern eine wichtige Voraussetzung für dietherapeutische Wirksamkeit unseres Handelns.



